§ 1 Name, Sitz und Bereich
1. Der Verband führt den Namen "Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb in Hamburg (CDH) e.V." oder abgekürzt "CDH im Norden" und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister einzutragen.
2. Der Verband ist in den Wirtschaftsräumen Hamburg, Mecklenburg und Schleswig-Holstein tätig. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Der Verband ist Mitglied der nationalen Dachorganisation der Handelsvertreter und Handelsmakler, der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V., Berlin.
§ 2 Zweck des Zusammenschlusses
1. Der Verband ist im Rahmen der CDH-Organisation ein selbständiger Unternehmerverband. Er vertritt auch die Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder.
2. Die CDH-Organisation ist der repräsentative berufliche Zusammenschluss von Handelsvertretern und Handelsmaklern in Deutschland; in ihr vereinigen sich Handelsvertreter und Handelsmakler aller Branchen, die Waren zwischen Unternehmen vermitteln. Sie steht offen für andere Unternehmen, die in vergleichbarer Form unabhängig im Warenvertrieb tätig sind.
3. Der Verband versteht sich als Gemeinschaft und fördert das Bewußtsein der berufsspezifischen Zusammengehörigkeit aller Handelsvertreter und Handelsmakler.
4. Der Verband vertritt die berufsständischen Interessen auf Länderebene, sowie durch die CDH auf nationaler und internationaler Ebene. Er wird dabei gegenüber Behörden und Wirtschaftsorganisationen, insbesondere gegenüber dem Gesetz- und Verordnungsgeber tätig. Der Verband pflegt auf diese Weise zugleich konstruktive Beziehungen mit den berufsständischen Organisationen des In- und Auslandes, insbesondere der Europäischen Gemeinschaft.
5. Er setzt sich dafür ein, dass Industrie und Handel auch zukünftig qualifizierte Handelsvertreter zur Verfügung stehen und dass diese die Voraussetzungen vorfinden, die den angestrebten Erfolg unternehmerischen Handelns ermöglichen.
6. Der Berufsstand der Handelsvermittler ist zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen in einer durch Konzentration und Globalisierung bestimmten Volkswirtschaft auf Unterstützung angewiesen. Nur über ein enges Vertrauensverhältnis zu möglichst vielen Handelsvermittlungen ist der Verband in der Lage, frühzeitig und exakt darüber Erfahrungen zu sammeln, was zukünftig den Weiterbestand des Berufsstandes der Handelsvermittlung bedroht. Die Einzelberatung schafft die Grundlage für solche Erfahrungen. Sie bildet die Grundlage einer effektiven Interessenvertretung des Berufsstandes gegenüber dem Bundes- und Landesgesetzgeber, Behörden, Institutionen und Wirtschaftsverbänden.
7. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband wird überparteilich und überkonfessionell tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jeder Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB oder Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB, sowie Unternehmen, die in vergleichbarer Form im Warenvertrieb tätig sind, sich auf der Großhandelsstufe bewegen, und sich zu den berufsständischen Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns bekennen, sind als Mitglieder willkommen.
2. Im Anschluss an die Beendigung der beruflichen Tätigkeit ist eine Seniorenmitgliedschaft möglich.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Wer Mitglied werden will, hat dies schriftlich zu erklären.
2. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind auf Verlangen nachzuweisen.
3. Die Aufnahme ist intern zu veröffentlichen. Jedes Mitglied kann gegen die Aufnahme Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen und soll innerhalb von drei Wochen erfolgen.
4. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der CDH im Norden.
5. Folgt der Vorstand dem Einspruch, so endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
6. Gegen den ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller binnen eines Monats seinerseits Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
7. Der Vorstand kann jederzeit einstweilige Anordnung beschließen, nach der die Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung über den Einspruch ruhen soll.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verband drei Monate vorher schriftlich zugehen.
2. Mitglieder können von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr gegeben sind oder sie im September eines Jahres den für das fragliche Jahr fälligen Jahresbeitrag noch nicht entrichtet haben. Die Entscheidung hierüber obliegt der Hauptgeschäftsführung.
3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie schwerwiegend gegen die Satzung, gegen Beschlüsse eines Organs des Verbandes oder gegen berufsständische Grundsätze verstoßen haben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder ein von diesem eingerichteter Ausschuss für Mitgliederangelegenheiten. Dem Vorsitzer der zuständigen Fachgemeinschaft und/oder bezirklichen Gliederung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Gegen Streichung oder Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dann endgültig.
5. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrages.
§ 6 Rechte eines Mitglieds
1. Die Mitglieder gestalten den Verband durch Mitwirkung in der Mitgliederversammlung und in den übrigen Organen des Verbandes.
2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an den Einrichtungen des Verbandes, insbesondere auf Rat und angemessene Unterstützung in beruflichen Fragen. Ein Regressanspruch ist, soweit er nicht versicherungsmäßig gedeckt ist, ausgeschlossen.
3. Eine unmittelbare Vertretung der Belange einzelner Mitglieder gegenüber Dritten übernimmt der Verband allerdings nur dort, wo dies rechtlich zulässig ist und dem Gesamtinteresse des Verbandes entspricht.
4. Mit dem Beitritt erwerben Mitglieder das Recht, die Berufsbezeichnung "Handelsvertreter CDH" oder "Handelsmakler CDH" zu führen und das "CDH-Logo" als Zusatz in ihrer Geschäftsausstattung zu verwenden.
§ 7 Pflichten eines Mitglieds
1. Der Verband empfängt den wesentlichen Teil seiner Impulse durch seine Mitglieder. Die Mitglieder sind deshalb bereit, die verbandliche Zielsetzung angemessen zu fördern.
2. Beschlüsse von Organen des Verbandes sind ebenso verbindlich wie diese Satzung.
3. Mitglieder anerkennen und behandeln andere Handelsvertreter oder Handelsmakler als Berufskollegen.
4. Mitglieder unterlassen im geschäftlichen Verkehr jeden unlauteren Wettbewerb. Sie fühlen sich den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns verpflichtet.
5. Den Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen ahndet der Vorstand oder ein von diesem eingerichteter Ausschuss für Mitgliederangelegenheiten.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Mitglieder leisten bei ihrem Beitritt eine Pauschale und den Jahresbeitrag. Die Höhe dieser Pauschale und des Jahresbeitrages bestimmt der Vorstand auf Vorschlag der Hauptgeschäftsführung.
2. Die Fälligkeit der Beiträge, das Einzugsverfahren sowie alle sonstigen für die Beitragserhebung notwendigen Vorschriften regelt eine Finanzordnung.
§ 9 Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Hauptgeschäftsführung
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das demokratische Meinungsforum des Verbandes.
2. Mitgliederversammlungen können jederzeit stattfinden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Verbandstag) findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.
4. Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen und geleitet.
5. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder des Verbandes schriftlich fordern.
6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
- die Entlastung von Vorstand und Hauptgeschäftsführung
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
7. Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Versammlung den Mitgliedern durch eine Einladung unter Angabe der vorgesehen Tagesordnung wenigstens vier Wochen vor dem Versammlungstag bekannt gemacht wurde. Für die Einhaltung der Einberufungsfrist ist der Absendetag maßgeblich.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen. Sie sind zu begründen.
Über derartige Anträge müssen die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung informiert werden; dabei ist ausreichend, wenn solche Anträge eine Woche vor dem Versammlungstag zur Post gegeben wurden. Sie können gleichwohl nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung sich mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hierfür ausspricht.
10. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
- Firmeninhaber und Firmenmitinhaber,
- persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften,
- Geschäftsführer von Gesellschaften mbH und GmbH & Co. KG,
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Genossenschaften.
11. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt dabei als Ablehnung. Die Satzung kann für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.
12. Satzungsändernde Beschlüsse benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, auch wenn hierdurch der Zweck des Zusammenschlusses geändert werden sollte (§ 2).
13. Wahlen erfolgen stets geheim. Andere Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
14. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll, wenn Wahlen anstehen, einen Wahlvorschlag des Vorstandes enthalten. Andere Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich in der Geschäftsstelle vorliegen. Diesen Wahlvorschlägen sind die Einverständniserklärungen der darin aufgeführten Kandidaten beizufügen. Vorschläge ohne Einverständniserklärungen sind ungültig. Einzelheiten regelt eine Wahlordnung.
15. Über jede Mitgliederversammlung fertigt die Hauptgeschäftsführung eine Niederschrift an, die von dem Versammlungsleiter und der Hauptgeschäftsführung zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand bestimmt die allgemeinen Richtlinien der verbandlichen Politik, kontrolliert deren Beachtung und repräsentiert die Mitglieder des Verbandes in der Öffentlichkeit.
2. Er besteht aus 10 Personen und kann bis auf 15 Personen erweitert werden. Während der jeweils laufenden Amtszeit kann der Vorstand die Zahl der Vorstandsmitglieder durch Kooptation in dem durch Satz 1 gegebenen Rahmen nach Anhörung der Hauptgeschäftsführung ändern. Eine Kooptation ist jeweils nur bis zur nächsten ordentlichen Wahl zulässig.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird auf der folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.
4. Ordentliche Wahlen finden in einem dreijährigen Rhythmus statt. Gewählt werden die Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit ausläuft.
5. Vorstandsmitglieder müssen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Sie sollen bei ihrer Wahl noch im Berufsleben stehen. Wählbar sind dabei die Firmeninhaber und Firmenmitinhaber, persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und GmbH & Co KG, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften.
6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Engeren Vorstand. Dem Engeren Vorstand obliegt die Regelung der Dienstvertragsbedingungen für die Hauptgeschäftsführung. Er ist gesetzlicher Vertreter (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Vertretung erfolgt sofern der Engere Vorstand aus mehr als einer Person besteht, jeweils gemeinsam durch zwei Mitglieder des Engeren Vorstands.
7. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung
- über Zielsetzungen und Arbeitsprogramm des Verbandes,
- über die allgemeinen Richtlinien für die Hauptgeschäftsführung zur Führung der Verbandsgeschäfte,
- über gesellschafts-, wirtschafts- und sozialpolitische Grundsatzfragen und Initiativen,
- über Veränderungen der Vermögensstruktur, die über die übliche Vermögensverwaltung hinausgehen,
- ferner die Genehmigung des von der Hauptgeschäftsführung vorgelegten, Haushaltsplanes einschließlich der hierfür notwendigen Jahresbeiträge,
- die Genehmigung der Jahresabrechnung nach der Prüfung, die entsprechend der Finanzordnung durch einen speziell hiermit betrauten Wirtschaftsprüfer durchgeführt wurde,
- sowie die Beschlussfassung über die Finanzordnung,
- die Entgegennahme laufender Tätigkeitsberichte der Hauptgeschäftsführung, - die Bestellung der Hauptgeschäftsführung (§ 12) für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes,
8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für den Fall einer Beschlussunfähigkeit soll eine neue Vorstandssitzung mit vierzehntägiger Frist einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
9. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
11. Die Hauptgeschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Sie hat nur dort kein Stimmrecht wo es um die Kontrolle der Einhaltung der ihr vom Vorstand gegebenen allgemeinen Richtlinien zur Führung der Verbandsgeschäfte geht. Das Stimmrecht entfällt auch in persönlichen Angelegenheiten der Hauptgeschäftsführung, sowie bei der Wahl des Engeren Vorstandes, bei der Kooptation von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Genehmigung der Jahresabrechnung.
12. Der Vorstand ist berechtigt einen Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung der Hauptgeschäftsführung vorübergehend zu suspendieren, wenn dies aufgrund wesentlich veränderter Verhältnisse oder aus sonstigen wichtigen Gründen im Interesse des Verbandswohles erforderlich erscheint. In diesem Falle muss der Vorstand jedoch binnen drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks endgültiger Entscheidung einberufen. In wichtigen Angelegenheiten, die einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordern würden, aber nicht bis zu deren Einberufung bzw. Durchführung verschoben werden können, ist der Vorstand nach Anhörung der Hauptgeschäftsführung zu einer entsprechenden vorläufigen Entscheidung; die spätere Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bleibt ebenso erforderlich.
13. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie müssen in ihrer Aufgabenerfüllung unabhängig sein.
§ 12 Die Hauptgeschäftsführung
1. Der Hauptgeschäftsführung obliegt die Führung der Verbandsgeschäfte nach Maßgabe der vom Vorstand gegebenen allgemeinen Richtlinien sowie der Finanzordnung. Die Hauptgeschäftsführung ist für Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern sowie der Regelung ihrer Arbeitsbedingungen im Rahmen des Haushaltsplanes verantwortlich.
2. Jedes Mitglied der Hauptgeschäftsführung ist für alle der Hauptgeschäftsführung satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben besonderer Vertreter im Sinne von § 31 BGB. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, ausgenommen den Kauf und Verkauf von Immobilien und Gesellschaftsanteilen. Die Vertretung erfolgt, falls die Hauptgeschäftsführung aus mehreren Personen besteht, jeweils durch zwei Mitglieder der Hauptgeschäftsführung gemeinsam.
3. Die Hauptgeschäftsführung besteht aus Personen, die hauptamtlich für den Verband tätig sind, vom Vorstand bestellt werden und diesem für die sach- und fachgerechte Planung, Entwicklung und Durchführung der Verbandsaufgaben verantwortlich sind.
4. Der Vorstand kann nach Anhörung der Hauptgeschäftsführung einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer bestellen.
5. Die Hauptgeschäftsführung ist gemeinsam mit dem Vorstand für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
6. Die Hauptgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit den Einschränkungen des § 11 Ziffer 12 stimmberechtigt teil.
§ 13 Fachliche und regionale Gliederungen
1. Zur Meinungsbildung und zum Informationsaustausch auf Fach-, Abnehmer- und Regionalebene fördert der Verband Fachgemeinschaften, Zusammenschlüsse von Fachgemeinschaften, Arbeitsgruppen und bezirkliche Gliederungen.
2. Über Neueinrichtung, veränderte Abgrenzung oder Auflösung von Fachgemeinschaften, Arbeitsgruppen und bezirklichen Gliederungen entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder befinden nach eigenem Ermessen darüber, welchen Fachgemeinschaften oder Arbeitsgruppen sie angehören wollen.
4. Fachgemeinschaften, Arbeitsgruppen und bezirkliche Gliederungen wählen einen Vorsitzenden und für den Fall von dessen Verhinderung einen oder mehrere Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Der Vorsitzende einer Fachgemeinschaft ist Delegierter in der entsprechenden Organisation auf Bundesebene.
§ 14 Ausschüsse und Arbeitskreise
1. Zur Beratung und Unterstützung von Vorstand und Hauptgeschäftsführung, sowie zur Erledigung besonderer Angelegenheiten werden nach Bedarf Ausschüsse // Arbeitskreise eingerichtet.
Über die Ausschussarbeit hat der Ausschuss auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. In Abstimmung mit dem Vorstand wird Einrichtung und Dauer festgelegt.
3. Der Vorstand besetzt nach Beratung mit der Hauptgeschäftsführung die Ausschüsse und beruft die Ausschussvorsitzenden jeweils maximal bis zur nächsten Vorstandswahl.
4. Zeitweilige Arbeitskreise zu aktuellen Sachfragen bildet die Hauptgeschäftsführung unter Information an den Vorstand.
§ 15 Geschäftsjahr, Haushalt
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die für die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben notwendigen Ausgaben und Einnahmen werden jährlich in einem Haushaltsplan festgelegt.
3. Zur Deckung besonderer, nicht im Haushaltsplan vorgesehener Ausgaben kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Hauptgeschäftsführung die Erhebung von Sonderbeiträgen oder Umlagen mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
4. Gerichtsstand im Verhältnis zu den Mitgliedern ist Hamburg.
§ 16 Geheimhaltung
Der Vorstand, die Hauptgeschäftsführung, sowie die Mitglieder aller übrigen Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise haben über die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Verbandes und seiner Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 17 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem besonderen Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes erfolgt in dieser Versammlung ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Das nach erfolgter Liquidation und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen darf nur sozialpolitischen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden.
